OLG Hamm - Beschluss vom 19.01.2005
11 WF 302/04
Normen:
ZPO § 114 ; BAföG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1747
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 265/2004

Anrechnung nicht subsidiärer Bafög-Leistungen auf den Unterhaltsbedarf

OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 11 WF 302/04

DRsp Nr. 2005/4043

Anrechnung nicht subsidiärer Bafög-Leistungen auf den Unterhaltsbedarf

»Nicht subsidiäre Bafög-Leistungen an den Unterhaltsberechtigten sind auf dessen Bedarf anzurechnen und nicht in eine Differenzberechnung einzustellen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BAföG § 11 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, weil das Amtsgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht verneint hat.

Zwar kann von der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zur Zeit nicht erwartet werden, dass sie sich eine vollschichtige Tätigkeit sucht und die während der Ehe erfolgreich begonnene Schulausbildung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife aufgibt (vgl. BGH FamRZ 1980, S. 126), dennoch ist ihr Bedarf gedeckt.

1.

Grundlage für die Bedarfsberechnung ist in erster Linie das Einkommen des Antragsgegners, dass nach den nicht angegriffenen Berechnungen des Amtsgerichts monatlich 1.260,- EUR beträgt (nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen).

2.