Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, weil das Amtsgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht verneint hat.
Zwar kann von der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zur Zeit nicht erwartet werden, dass sie sich eine vollschichtige Tätigkeit sucht und die während der Ehe erfolgreich begonnene Schulausbildung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife aufgibt (vgl. BGH FamRZ 1980, S. 126), dennoch ist ihr Bedarf gedeckt.
1.
Grundlage für die Bedarfsberechnung ist in erster Linie das Einkommen des Antragsgegners, dass nach den nicht angegriffenen Berechnungen des Amtsgerichts monatlich 1.260,- EUR beträgt (nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen).
2.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|