OLG Hamm - Urteil vom 21.06.1995
5 UF 39/95
Normen:
BGB § 1570 § 1577 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1422
NJW-RR 1996, 1287
NJWE-FER 1997, 4 (LS)

Anrechnung von BAföG-Leistungen auf nachehelichen Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 5 UF 39/95

DRsp Nr. 1996/3278

Anrechnung von BAföG-Leistungen auf nachehelichen Unterhalt

1. Bezieht der nach § 1570 BGB unterhaltsberechtigte Ehegatte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), so sind diese in vollem Umfang auf den Unterhalt anzurechnen.2. BAFöG-Leistungen sind auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten anrechnungsfrei zu belassen, da ein Schulbesuch nicht mit einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist (vorliegend ist zusätzlich berücksichtigt, daß der Unterhaltsverpflichtete in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt).3. Ein Mindestbedarf des Berechtigten in Höhe des Existenzminimums wird im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anerkannt (BGH, XII ZR 122/93, Urteil vom 11.01.1995, FamRZ 1995, 346 = NJW 1995, 963 = DRsp-ROM Nr. 1995/2473).4. Die Rückabtretung von gemäß § 91 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüchen ist möglich

Normenkette:

BGB § 1570 § 1577 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 ; BSHG § 91 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat lediglich hinsichtlich des Unterhaltszeitraumes von Februar 1994 bis Juni 1995 teilweise Erfolg. Im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt.

I.