Anrechnung von BAföG-Leistungen auf nachehelichen Unterhalt
OLG Hamm, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 5 UF 39/95
DRsp Nr. 1996/3278
Anrechnung von BAföG-Leistungen auf nachehelichen Unterhalt
1. Bezieht der nach § 1570BGB unterhaltsberechtigte Ehegatte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), so sind diese in vollem Umfang auf den Unterhalt anzurechnen.2. BAFöG-Leistungen sind auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten anrechnungsfrei zu belassen, da ein Schulbesuch nicht mit einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist (vorliegend ist zusätzlich berücksichtigt, daß der Unterhaltsverpflichtete in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt).3. Ein Mindestbedarf des Berechtigten in Höhe des Existenzminimums wird im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anerkannt (BGH, XII ZR 122/93, Urteil vom 11.01.1995, FamRZ 1995, 346 = NJW 1995, 963 = DRsp-ROM Nr. 1995/2473).4. Die Rückabtretung von gemäß § 91BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüchen ist möglich
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat lediglich hinsichtlich des Unterhaltszeitraumes von Februar 1994 bis Juni 1995 teilweise Erfolg. Im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt.
I.
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