OLG München - Beschluss vom 12.01.2006
16 UF 1643/05
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 § 1615l Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 812
FuR 2006, 187
NJW-RR 2006, 586
OLGReport-München 2006, 258
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 555 F 1045/05

Anrechnung von Einkommen der nichtverheirateten Kindesmutter

OLG München, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 16 UF 1643/05

DRsp Nr. 2007/1217

Anrechnung von Einkommen der nichtverheirateten Kindesmutter

Von der mit dem biologischen Kindesvater nicht verheirateten Kindesmutter trotz der Kindesbetreuung erzieltes Einkommen ist analog § 1577 Abs. 2 BGB als überobligatorisches Einkommen anzusehen und nicht auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, wenn sie wegen der Kindesbetreuung erweiterte Unterhaltsansprüche gem. § 1615l Abs. 2 BGB geltend macht.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 § 1615l Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Die Berufung der Klägerin hat nach Überzeugung des Senats hinsichtlich eines Teils Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB, sie hat ihre Bedürftigkeit und ihren Bedarf hinreichend dargelegt und der Beklagte ist als Vater der am 29.08.2004 geborenen Tochter auch zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet und er ist unstreitig leistungsfähig.

2. Die Bedürftigkeit ergibt sich nach Auffassung des Senats nach §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 1602 BGB daher, dass die Klägerin seit der Geburt des Kindes einen Einkommensrückgang hinnehmen musste und insoweit ihre Lebensstellung bei der Geburt des Kindes, die ihren Bedarf gemäß § 1610 BGB darstellt, nicht aufrechterhalten konnte.