I.
1. Die Berufung der Klägerin hat nach Überzeugung des Senats hinsichtlich eines Teils Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB, sie hat ihre Bedürftigkeit und ihren Bedarf hinreichend dargelegt und der Beklagte ist als Vater der am 29.08.2004 geborenen Tochter auch zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet und er ist unstreitig leistungsfähig.
2. Die Bedürftigkeit ergibt sich nach Auffassung des Senats nach §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 1602 BGB daher, dass die Klägerin seit der Geburt des Kindes einen Einkommensrückgang hinnehmen musste und insoweit ihre Lebensstellung bei der Geburt des Kindes, die ihren Bedarf gemäß § 1610 BGB darstellt, nicht aufrechterhalten konnte.
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