BVerfG - Beschluß vom 21.06.2000
1 BvR 1709/93
Normen:
BGB § 1615l Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1529
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 132/93

Anrechnung von Erziehungsgeld auf Kindesunterhalt

BVerfG, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1709/93

DRsp Nr. 2000/8495

Anrechnung von Erziehungsgeld auf Kindesunterhalt

Es entspricht der zwischenzeitlich einhelligen Rechtsprechung, daß das Erziehungsgeld kein anrechenbares Einkommen im Rahmen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen darstellt. Gleichwohl ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine anderslautende Entscheidung eines Oberlandesgerichts nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die zugrunde liegende Rechtsfrage zivilrechtlich geklärt und der Beschwerdeführerin kein besonders schwerer Nachteil entsteht. Denn die angegriffene Entscheidung betrifft einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch, dessen Kürzung durch die Anrechnung des Erziehungsgeldes der Höhe nach noch nicht als besonders belastend anzusehen ist.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Erziehungsgeld auf einen Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater nach § 1615 l BGB anzurechnen ist.