SchlHOLG - Urteil vom 04.02.2005
13 UF 73/04
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1579 Nr. 7 ; BErzGG § 9 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 349
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 875/03

Anrechnung von Erziehungsgeld bei teilweise verwirktem Betreuungsunterhalt

SchlHOLG, Urteil vom 04.02.2005 - Aktenzeichen 13 UF 73/04

DRsp Nr. 2005/11100

Anrechnung von Erziehungsgeld bei teilweise verwirktem Betreuungsunterhalt

»Ist ein Verwirkungstatbestand des § 1579 BGB erfüllt, muß sich der Unterhaltsberechtigte Ehegatte auch Erziehungsgeld gemäß § 1 S. 2 BerzGG anrechnen lassen.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1579 Nr. 7 ; BErzGG § 9 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Oktober 2003.

Die im Jahre 1968 geborene Klägerin und der im Jahre 1966 geborene Beklagte heirateten 1992. Aus ihrer Ehe sind die Töchter

Kristin, geboren am 20. Oktober 1993, und

Laura, geboren am 27. August 1996,

hervorgegangen.

Im November 2000 trennten sich die Parteien innerhalb des ihnen gemeinsam gehörenden Hauses in K.. Im Juni 2001 lernte die Klägerin den Zeugen P. kennen. Am 01. Oktober 2001 zog sie mit der Tochter Laura und P. in eine angemietete Wohnung in S.. Im Laufe des Jahres 2002 zog auch die Tochter Kristin vom Beklagten zur Klägerin. Im Oktober des selben Jahres zogen P. sowie die Klägerin mit den Töchtern in eine nunmehr in W. angemietete Wohnung. Im Dezember 2002 nahm die neue Familie auch eines der 3 ehelichen Kinder P. s zu sich, die achtjährige Tina, die bis dahin bei ihrer Mutter gelebt hatte.

Aus der Verbindung der Klägerin zu P. wurde am 15. August 2003 die Tochter T. geboren.