I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Oktober 2003.
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin und der im Jahre 1966 geborene Beklagte heirateten 1992. Aus ihrer Ehe sind die Töchter
Kristin, geboren am 20. Oktober 1993, und
Laura, geboren am 27. August 1996,
hervorgegangen.
Im November 2000 trennten sich die Parteien innerhalb des ihnen gemeinsam gehörenden Hauses in K.. Im Juni 2001 lernte die Klägerin den Zeugen P. kennen. Am 01. Oktober 2001 zog sie mit der Tochter Laura und P. in eine angemietete Wohnung in S.. Im Laufe des Jahres 2002 zog auch die Tochter Kristin vom Beklagten zur Klägerin. Im Oktober des selben Jahres zogen P. sowie die Klägerin mit den Töchtern in eine nunmehr in W. angemietete Wohnung. Im Dezember 2002 nahm die neue Familie auch eines der 3 ehelichen Kinder P. s zu sich, die achtjährige Tina, die bis dahin bei ihrer Mutter gelebt hatte.
Aus der Verbindung der Klägerin zu P. wurde am 15. August 2003 die Tochter T. geboren.
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