OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2013
II-2 UF 53/12
Normen:
BGB §§ 1601, 1603;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 482/11

Anrechnung von geldwerten Zuwendungen des Arbeitgebers bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs; Berücksichtigung fiktiven Einkommens

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen II-2 UF 53/12

DRsp Nr. 2013/4076

Anrechnung von geldwerten Zuwendungen des Arbeitgebers bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs; Berücksichtigung fiktiven Einkommens

1. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers können allein insoweit als Einkommen angerechnet werden, als sie entsprechende Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen ersparen.2. Zur Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei vorhandener Berufserfahrung als Kraftfahrer.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 09.02.2012 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind B, geboren am 04.07.1998, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 412,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,00 € seit dem 26.11.2010 und weiteren 39,00 € ab dem 01.02.2011 und laufenden Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 12,00 € monatlich für die Monate Januar 2011 und Februar 2011, jeweils 156,00 € monatlich für die Monate März 2011 bis einschließlich Januar 2012, jeweils 141,00 € monatlich für die Monate Februar 2012 bis einschließlich Dezember 2012 und ab einschließlich Januar 2013 jeweils 116,00 € monatlich im Voraus zum ersten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.