BGH - Urteil vom 11.02.2014
II ZR 276/12
Normen:
EStG § 21; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FördG § 4;
Fundstellen:
BB 2014, 513
BFH/NV 2014, 814
DB 2014, 476
DB 2014, 6
DStR 2014, 13
MDR 2014, 552
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 469
VersR 2015, 1305
WM 2014, 449
ZIP 2014, 17
ZIP 2014, 468
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 4249/10
OLG München, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 1222/11

Anrechnung von Steuervorteilen des Anlegers auf dessen Schadensersatzanspruch gegen Gründungsgesellschafter eines Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen II ZR 276/12

DRsp Nr. 2014/3558

Anrechnung von Steuervorteilen des Anlegers auf dessen Schadensersatzanspruch gegen Gründungsgesellschafter eines Immobilienfonds

a) Auf einen Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Gründungsgesellschafter eines Immobilienfonds sind Steuervorteile des Anlegers, die sich aus der Berücksichtigung von Werbungskosten ergeben, grundsätzlich nicht schadensmindernd anzurechnen, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten zu versteuern ist.b) Das gilt auch für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

EStG § 21; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FördG § 4;

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Er beteiligte sich im Jahr 1997 mit 100.000 DM nebst 5 % Agio über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds). Unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel begehrt er von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung.