OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2016
6 WF 46/14
Normen:
RVG § 55 Abs. 5 S. 2, 4; GKG § 63 Abs. 3 S. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 855
DStR 2016, 15
MDR 2016, 1174
NJW 2016, 10
NJW-RR 2016, 885
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 171/10

Anrechnung von Zahlungen der Mandantin auf die festgesetzte und ausgezahlte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 6 WF 46/14

DRsp Nr. 2016/9839

Anrechnung von Zahlungen der Mandantin auf die festgesetzte und ausgezahlte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

Der (eklatante) Verstoß des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 2 und 4 RVG obliegende Verpflichtung, empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen, führt nicht zwingend zu einem Wegfall oder einer Kürzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 17.01.2014 (15 F 171/10) dahin abgeändert, dass die Kostenfestsetzung vom 04.11.2013 aufgehoben wird und es bei der Festsetzung vom 13.10.2010 verbleibt.

Normenkette:

RVG § 55 Abs. 5 S. 2, 4; GKG § 63 Abs. 3 S. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.