OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.06.2019
II-10 WF 4/19
Normen:
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; FamFG § 57 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 30.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 246/08

Ansatz der Vergütung eines SachverständigenErforderliche Zeit für die Erbringung der Sachverständigenleistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen II-10 WF 4/19

DRsp Nr. 2020/2911

Ansatz der Vergütung eines Sachverständigen Erforderliche Zeit für die Erbringung der Sachverständigenleistungen

1. Die Partei kann sich gegen den Ansatz der Vergütung eines Sachverständigen nur durch die Einlegung einer Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung wenden bzw. im Wege der Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung.2. Welche Zeit für die Erbringung der Sachverständigenleistungen erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 JVEG), ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Insoweit sind grundsätzlich die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit zugrunde zu legen. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich - Familiengericht - vom 30. September 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; FamFG § 57 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.