OLG München - Beschluss vom 18.12.2023
34 Wx 311/23 e
Normen:
BGB § 107; GBO § 20; WEG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotI-Report 2024, 21
MDR 2024, 293
ZEV 2024, 187
NZFam 2024, 336
FamRZ 2024, 609
ZEV 2024, 223
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 12.12.2023

Ansehen der Überlassung eines Grundstücks zu Miteigentum als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft; Eintragung im Grundbuch als Bruchteilseigentümer von Grundbesitz

OLG München, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 34 Wx 311/23 e

DRsp Nr. 2024/96

Ansehen der Überlassung eines Grundstücks zu Miteigentum als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft; Eintragung im Grundbuch als Bruchteilseigentümer von Grundbesitz

Die Überlassung eines Grundstücks zu Miteigentum ist grundsätzlich als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB anzusehen.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen Ziffer 6 der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 12.12.2023 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 107; GBO § 20; WEG § 16 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2 bis 4 begehren ihre Eintragung im Grundbuch als Bruchteilseigentümer von Grundbesitz.