OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2019
8 UF 192/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 908
MDR 2019, 1136
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 01.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 537 F 77/17

Anspruch auf Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 8 UF 192/17

DRsp Nr. 2019/10332

Anspruch auf Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka

Orientierungssatz: 1. Die Qualifikation von Braut- bzw. Morgengabeversprechen erfolgt nach den allgemeinen Wirkungen der Ehe als Auffangvorschrift, weil sich regelmäßig kein anderer Schwerpunkt eines solchen Versprechens finden lässt. 2. Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen stellt bei anzuwendendem deutschen Sachrecht und nicht prägend ausländischem Hintergrund eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar. 3. Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedarf bei anzuwendendem deutschen Sachrecht der notariellen Form.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 01.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.500,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

I.

Die Beteiligten, sie deutsche, er libyscher Staatsangehöriger, beide islamischen Glaubens und wohnhaft in Deutschland, streiten darum, ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka hat.