BSG - Urteil vom 27.05.2004
B 10 EG 1/04 R
Normen:
BErzGG § 1 ; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h Art. 1 Buchst. u Ziff i Art. 13 Abs. 2 Art. 13 Abs. 1 Art. 73 ;
Fundstellen:
BSGE 93, 35
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 17/01 - 24.10.2003,
SG Münster, vom 18.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 3/00

Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

BSG, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen B 10 EG 1/04 R

DRsp Nr. 2004/16465

Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld kann für eine Person bestehen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und arbeitet, wenn ihr Ehegatte als Arbeitnehmer iS. des Art. 73 EWGV 1408/71 in Deutschland beschäftigt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 1 ; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h Art. 1 Buchst. u Ziff i Art. 13 Abs. 2 Art. 13 Abs. 1 Art. 73 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Bundeserziehungsgeld (BErzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das erste Lebensjahr des am 18. Januar 1999 geborenen Sohnes der Klägerin.

Die Klägerin und ihre Familie sind niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Niederlanden. Nach dem Auslaufen des ihr anlässlich der Geburt des Sohnes für 16 Wochen gewährten niederländischen Wochengeldes nahm die Klägerin dort am 19. April 1999 eine Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von 16 Stunden wöchentlich auf. Ihr Ehemann war im streitigen Zeitraum in Deutschland als Arbeitnehmer tätig.

Der Antrag der Klägerin vom 15. Juli 1999 auf Gewährung von BErzg blieb zunächst erfolglos (Bescheid des Beklagten vom 10. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1999).