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Streitig ist die Gewährung von Bundeserziehungsgeld (BErzg) nach dem
Die Klägerin und ihre Familie sind niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Niederlanden. Nach dem Auslaufen des ihr anlässlich der Geburt des Sohnes für 16 Wochen gewährten niederländischen Wochengeldes nahm die Klägerin dort am 19. April 1999 eine Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von 16 Stunden wöchentlich auf. Ihr Ehemann war im streitigen Zeitraum in Deutschland als Arbeitnehmer tätig.
Der Antrag der Klägerin vom 15. Juli 1999 auf Gewährung von BErzg blieb zunächst erfolglos (Bescheid des Beklagten vom 10. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1999).
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