BVerfG - Beschluß vom 10.08.1995
1 BvR 1644/94
Normen:
BVerfGG § 16 Abs. 1 ; FGO § 4 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; GVG § 21g Abs. 2, GVG § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1782
DRsp V(510)164b
DStR 1995, 1466
EWiR 1995, 1097
HFR 1995, 667
Information StW 1995, 669
JuS 1996, 355
MDR 1995, 1202
NJW 1995, 2703
NVwZ 1995, 1197
SGb 1996, 65
ZIP 1995, 1446
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen III 2500/85 Erb
BFH, vom 22.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen II R 13/90

Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

BVerfG, Beschluß vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1644/94

DRsp Nr. 1997/508

Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

1. Mit dem Gebot des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorgebeugt werden, daß die Rechtsprechung durch eine Manipulation ihrer Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch die zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis einer Entscheidung beeinflußt wird, unabhängig davon, von wem die Manipulation ausgeht.2. Der Forderung nach dem gesetzlichen Richter ist nur dann genüge getan, wenn die Zuständigkeit der Gerichte und der einzelnen Richter rechtssatzmässig bestimmt wird. Eine Regelung, die die Zuständigkeit der Gerichte bzw. der einzelnen Richter nach freiem Ermessen bestimmt, ist mit dem Gebot des gesetzlichen Richters nicht vereinbar. Auch der Geschäftsverteilungsplan der Gerichte darf deshalb mit Rücksicht auf das Gebot des gesetzlichen Richters keine vermeidbare Freiheit bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache lassen. Insbesondere hat der Vorsitzende eines überbesetzten Spruchkörpers vor Beginn des Geschäftsjahres nach abstrakten und generellen Merkmalen festzulegen, welche Mitglieder des Spruchkörpers bei den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirken.