Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 04.07.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Menden (Sauerland), Az. 10 F 286/12, wird zurückgewiesen.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 30.08.2013 (Bl. 125 f. d.A.) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
I.
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