OLG Oldenburg - Urteil vom 21.02.2006
12 UF 130/05
Normen:
BGB § 1601 § 1611 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1292
NJW-RR 2006, 797
OLGReport-Oldenburg 2006, 550
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 59 F 2/05 - 04.10.2005,

Anspruch auf Elternunterhalt, geltend gemacht durch einen Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht, muss im einzelnen begründet werden

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 12 UF 130/05

DRsp Nr. 2006/7278

Anspruch auf Elternunterhalt, geltend gemacht durch einen Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht, muss im einzelnen begründet werden

»1. Macht ein Sozialhilfeträger gegen ein Kind aus übergegangenem Recht Unterhalt für einen Elternteil geltend, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist der Anspruch nur dass schlüssig begründet, wenn im einzelnen die Gründe dargelegt werden, weshalb der Elternteil seinen Bedarf nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder nicht subsidiären Sozialleistungen decken kann. 2. Ein Unterhaltsanspruch kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Elternteil nach jahrzehntelanger Erwerbslosigkeit (und Sozialhilfebezug) nunmehr ein Alter erreicht hat, in dem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß keine Beschäftigung mehr zu befinden vermag.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1611 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Sie erbrachte für die im Mai 1940 geborene Mutter des Beklagten in der Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich jeweils mehr als 400 EUR. Über die Zahlung unterrichtete sie den Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 21. Januar 2003 und 01. September 2003.