BGH - Urteil vom 13.03.2014
III ZR 91/13
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 2; GVG § 198 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
FamRB 2014, 290
FamRZ 2014, 933
FuR 2014, 4
MDR 2014, 534
NJW 2014, 1816
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 SchH 1/12

Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Umgangsrechtsverfahrens

BGH, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen III ZR 91/13

DRsp Nr. 2014/5570

Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Umgangsrechtsverfahrens

a) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren.b) Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einzelfalls" den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 2; GVG § 198 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit seinem am 29. November 1994 außerhalb einer Ehe geborenen Sohn C. in Anspruch. Daneben begehrt er die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer.

Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Familiengericht dauerte nahezu zwei Jahre und acht Monate, während das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nach acht Monaten beendet war.