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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Erziehungsgeld (Erzg) für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1999.
Die Klägerin ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Sie reiste - nach ihren Angaben - 1988 zu ihrem Ehemann nach Deutschland ein. Dieser besitzt ebenfalls die Staatsangehörigkeit Sri Lankas und ist seit 1993 als Fahrer bei der Botschaft des Königreichs L. in Deutschland beschäftigt. Beiden Eheleuten hat das Auswärtige Amt Protokollausweise ausgestellt und Dienstvisa erteilt; die Klägerin hat zu keiner Zeit eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besessen.
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