BSG - Urteil vom 23.09.2004
B 10 EG 2/04 R
Normen:
AuslG (1990) § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 ; AuslG1990DV § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; BErzGG § 1 Abs. 1a ; EStG § 62 ;
Fundstellen:
BSGE 93, 189
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 15/02 - 24.10.2003,
SG Köln, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 EG 11/00

Anspruch auf Erziehungsgeldanspruch für Ausländer

BSG, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen B 10 EG 2/04 R

DRsp Nr. 2005/2292

Anspruch auf Erziehungsgeldanspruch für Ausländer

1. Ausländern, die für ihren Aufenthalt in Deutschland keiner ausländerrechtlichen Genehmigung bedürfen, wird durch das BErzGG nicht allgemein einen Anspruch auf Erziehungsgeld versagt. 2. Trotz des Fehlens einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung können Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen Mission, die in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen, und deren Familienangehörige Anspruch auf Erziehungsgeld haben, wenn sie vom Auswärtigen Amt als ständig ansässig eingestuft werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AuslG (1990) § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 ; AuslG1990DV § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; BErzGG § 1 Abs. 1a ; EStG § 62 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Erziehungsgeld (Erzg) für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1999.

Die Klägerin ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Sie reiste - nach ihren Angaben - 1988 zu ihrem Ehemann nach Deutschland ein. Dieser besitzt ebenfalls die Staatsangehörigkeit Sri Lankas und ist seit 1993 als Fahrer bei der Botschaft des Königreichs L. in Deutschland beschäftigt. Beiden Eheleuten hat das Auswärtige Amt Protokollausweise ausgestellt und Dienstvisa erteilt; die Klägerin hat zu keiner Zeit eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besessen.