BSG - Urteil vom 29.04.1997
8 RKn 6/96
Normen:
RVO § 1265 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 103 § 202 ; ZPO § 293 ;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 10
NVwZ 1998, 549

Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsberechtigtem mit Wohnort in Polen

BSG, Urteil vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 8 RKn 6/96

DRsp Nr. 1997/9421

Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsberechtigtem mit Wohnort in Polen

1. Wenn ein Gericht seine Erkenntnisse über ausländisches Recht auf ungenügende Quellen stützt, so verletzt es seine Amtsermittlungspflicht.2. Für die Ermittlung ausländischen Rechts nicht ausnahmslos die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. In besonders gelagerten Fällen kann auch eine Übersetzung des ausländischen Gesetzestextes und die Verwertung entsprechender Literaturstellen genügen. Solche Erkenntnisquellen reichen jedoch jedenfalls dann nicht aus, wenn sie grobe Mängel oder in sich unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen selbst Zweifel ergeben oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordern; hier beim Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 1265 Abs. 1 S. 2 RVO, wenn der Unterhaltsverpflichtete zur Zeit seines Todes in der Bundesrepublik Deutschland, die Unterhaltsberechtigte jedoch in Polen wohnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1265 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 103 § 202 ; ZPO § 293 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Rente nach ihrem geschiedenem Ehemann S.