BSG - Urteil vom 21.06.1995
5 RJ 60/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1265 ; RÜG Art. 2 § 14 ; SGB VI § 243 Abs. 2 § 243a S. 1 ;
Fundstellen:
NJ 1996, 104
NZS 1996, 79
SozR 3-2600 § 243a Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Brandenburg,

Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bei Unterhaltsanspruch nach Recht des Beitrittsgebiets

BSG, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 5 RJ 60/94

DRsp Nr. 1996/20458

Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bei Unterhaltsanspruch nach Recht des Beitrittsgebiets

Es besteht auch dann kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für einen früheren Ehegatten, wenn er vom Versicherten tatsächlich Unterhalt erhalten hat, ein Unterhaltsanspruch sich aber nach dem Recht des Beitrittsgebiets gerichtet hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1265 ; RÜG Art. 2 § 14 ; SGB VI § 243 Abs. 2 § 243a S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres im Jahr 1985 verstorbenen früheren Ehemannes J. G. (im folgenden: Versicherter).