LSG Chemnitz - Urteil vom 25.10.2012
L 3 AL 200/10
Normen:
BGB § 1567 Abs. 1 S. 2; EStG § 24b Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 5; SGB III § 59 Nr. 2; SGB III § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in der Fassung vom 24.10.2010;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 843/08

Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe; Notwendigkeit einer getrennten bzw. selbständigen Haushaltsführung

LSG Chemnitz, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 200/10

DRsp Nr. 2013/8122

Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe; Notwendigkeit einer getrennten bzw. selbständigen Haushaltsführung

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 17. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1567 Abs. 1 S. 2; EStG § 24b Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 5; SGB III § 59 Nr. 2; SGB III § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in der Fassung vom 24.10.2010;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe.

Der 1979 geborene Kläger beantragte am 25. Juli 2008 die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Im Antragsformular, unterzeichnet am 15. September 2008, gab er an, seit dem 1. August 2008 in einem Berufsausbildungsverhältnis als Steuerfachangestellter zu stehen. Beigefügt waren dem Antrag die Bescheinigung der Ausbildungsstätte, wonach der Kläger vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2009 ein Ausbildungsgeld in Höhe von 400,00 EUR und vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 ein Ausbildungsgeld vom 450,00 EUR bezog, der Ausbildungsvertrag mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L und L KG sowie das Formular "Angaben zur Miete" nebst Untermietvertrag vom 1. September 2008 mit G und J W, den Eltern des Klägers.