I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Mai 2012 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das abgeschlossene Klageverfahren.
Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau von J R, der von der ARGE L Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezog. Die ARGE L forderte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2010 auf, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisses zu erteilen. Sie berief sich hierfür einerseits auf § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB II i. V. m. § 1361 des Bürgerlichen Besetzbuches (BGB) und andererseits auf § 60 SGB II. Gegen das öffentlich-rechtliche Auskunftsverlangen könne Widerspruch erhoben werden.
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