LSG Chemnitz - Urteil vom 28.02.2013
L 7 AS 745/11
Normen:
BGB § 1569 S. 1; BGB § 1569 S. 2; BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 4; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 3; BGB § 1605 Abs. 1 S. 1; BGB § 1605 Abs. 1 S. 2; SGB II § 60 Abs. 2 S. 1; SGB II § 60 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1604/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

LSG Chemnitz, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 745/11

DRsp Nr. 2013/7107

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

1. Die Auskunft gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II muss zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunfsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht ist dann nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Das Auskunftsverlangen ist auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Beklagten, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.