LSG Chemnitz - Urteil vom 07.06.2012
L 3 AS 150/10
Normen:
BGB § 1567 Abs. 1 S. 1; BGB § 1567 Abs. 1 S. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2171/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei einer Trennung von Partnern unter Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung

LSG Chemnitz, Urteil vom 07.06.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 150/10

DRsp Nr. 2012/23492

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei einer Trennung von Partnern unter Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung

1. Die zu § 1567 Abs. 1 BGB ergangene Rechtsprechung kann für eine behauptete Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen werden. 2. Das Getrenntleben besteht aus drei Elementen: eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten darf nicht bestehen; ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen; ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht mehr herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. 3. Die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft mündet zwar zumeist in den Auszug des einen Ehegatten aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Eine Trennung ist aber, wie sich aus § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, auch in der ehelichen Wohnung möglich.