BGH - Urteil vom 25.04.2001
X ZR 229/99
Normen:
BGB § 528 ; ZPO § 852 ;
Fundstellen:
BGHZ 147, 288
DB 2001, 1777
DNotZ 2001, 841
JuS 2001, 917
MDR 2001, 1342
NJW 2001, 2084
ZEV 2001, 241
ZIP 2001, 1546
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach Tod des Schenkers

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen X ZR 229/99

DRsp Nr. 2001/8247

Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach Tod des Schenkers

»Der Anspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend gemacht oder abgetreten worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schenker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.«

Normenkette:

BGB § 528 ; ZPO § 852 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine Tochter des am 30. April 1994 verstorbenen W. A., der vom 1. Dezember 1992 bis zu seinem Tod im Altenkrankenhaus der Klägerin gepflegt wurde.

Da der Vater der Beklagten zur Bezahlung der Pflege- und Unterbringungskosten finanziell nicht in der Lage war, beantragte er am 17. Juni 1992 die Übernahme der Heimpflegekosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. Mit Bescheid vom 5. Mai 1993 lehnte der Sozialhilfeträger es ab, dem Vater der Beklagten Sozialhilfe zu gewähren, und berief sich hierbei u.a. darauf, daß dieser 1989 bzw. 1990 je 17.000,-- DM an seine beiden Töchter und weitere 6.000,-- DM an eine Enkelin geschenkt habe. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg.