BSG - Urteil vom 17.02.2011
B 10 KG 5/09 R
Normen:
BKGG (1996) § 14; BKGG (1996) § 2 Abs. 2; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 39b Abs. 5; SGB X § 33 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 107, 239
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 KG 15/08
SG Nürnberg, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KG 45/07

Anspruch auf Kindergeld; Berücksichtigung nachgezahlter Einkünfte des Kindes; Zuflussprinzip

BSG, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen B 10 KG 5/09 R

DRsp Nr. 2011/5415

Anspruch auf Kindergeld; Berücksichtigung nachgezahlter Einkünfte des Kindes; Zuflussprinzip

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2009 aufgehoben, soweit es eine Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes für Januar bis April 2007 in Höhe von mehr als monatlich 42,83 Euro, die Feststellung einer Erstattungspflicht des Klägers in Höhe von mehr als 171,32 Euro und die Kostenentscheidung betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BKGG (1996) § 14; BKGG (1996) § 2 Abs. 2; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 39b Abs. 5; SGB X § 33 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Versagung von Kindergeld verbunden mit einer entsprechenden Rückforderung.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und evangelischer Pastor. Im Juli 2005 wurde er für die Zeit bis Juli 2008 von der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) in den Auslandsdienst nach Peru entsandt.