FG Köln - Urteil vom 21.01.2009
14 K 2020/08
Normen:
EStG § 32; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 63; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Anspruch auf Kindergeldzahlung; Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen

FG Köln, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 14 K 2020/08

DRsp Nr. 2009/10554

Anspruch auf Kindergeldzahlung; Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen

1. Ein Anspruch auf Kindergeldzahlung gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht, wenn der Anspruchsteller als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Die Feststellungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht sind für das Kindergeldverfahren grundsätzlich bindend. 2. Ein nach § 62 EStG bestehender Kindergeldanspruch kann nicht allein durch die Mitgliedschaft in einer ausländischen Sozialversicherung ausgeschlossen werden. Hierfür fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage.

Normenkette:

EStG § 32; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 63; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Der seit 1983 verheiratete Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist in Deutschland selbständig erwerbstätig und seit dem 15.10.2004 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Bescheinigung des Finanzamtes L vom 16.11.2007, Bl. 26 der KiG-Akte; Bescheinigung der ausländischen polnischen Steuerbehörde, Bl. 26, 37 nach der in Polen keine Einkünfte bestehen). In Polen unterliegt er der Sozialversicherung für Landwirte (Bl. 27 der KiG-Akte). In Deutschland ist er nicht sozialversicherungspflichtig.