OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2020
9 UF 249/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB §§ 1601 ff.; BGB § 1612a;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 138/18

Anspruch auf MindestunterhaltLeistungsfähigkeit eines UnterhaltsschuldnersEinsatz der ArbeitskraftAusübung einer Erwerbstätigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 9 UF 249/19

DRsp Nr. 2020/5170

Anspruch auf Mindestunterhalt Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners Einsatz der Arbeitskraft Ausübung einer Erwerbstätigkeit

1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners richtet sich nicht nur nach seinem tatsächlich vorhandenen Vermögen und Einkommen, sondern auch nach seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. 2. Sind tatsächliche Einkünfte für eine vollumfängliche Unterhaltsgewährung nicht ausrechend, trifft den Unterhaltsschuldner die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben.

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 14. November 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2019 (Aktz.: 230 F 138/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, Unterhalt wie folgt zu zahlen:

1. an den Antragsteller zu 1. (a...)

a. beginnend mit dem 1. Januar 2020 zu Händen seiner Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 304 €,

b. rückständigen Unterhalt für die Zeit ab September 2018 bis einschließlich Dezember 2019 zu Händen seiner Mutter in Höhe von insgesamt 1.582,00 €;

2. an die Antragstellerin zu 2. (b...)

a. beginnend ab dem 1. Januar 2020 zu Händen ihrer Mutter einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 249 €,