OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2003
9 WF 9/03
Normen:
BGB § 1360a Abs. 3 ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1361 Abs. 4 Satz 3 ; BGB § 1605 Abs. 1 ; BGB § 1614 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 120
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 233/02

Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Prozesskostenvorschussanspruch durch die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antraggegners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 9 WF 9/03

DRsp Nr. 2003/7545

Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Prozesskostenvorschussanspruch durch die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antraggegners

Zum Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin , wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antraggegners als außergewöhnlich gut anzusehen sind und daraus ein Prozesskostenvorschussanspruch für die Antragstellerin besteht.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 3 ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1361 Abs. 4 Satz 3 ; BGB § 1605 Abs. 1 ; BGB § 1614 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

1.

Dies gilt jedoch nicht - worauf das Amtsgericht seine angefochtene Entscheidung stützt deshalb, weil die angestrengte Klage nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Vielmehr hat die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch betreffend Trennungsunterhalt gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB hinreichend schlüssig dargetan.