LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.10.2021
L 9 SO 181/19
Normen:
SGG § 71 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 3; SGG § 73a Abs. 1; ZPO §§ 114 ff.; BGB § 2; BGB §§ 104 ff.; BGB § 106; BGB § 108; BGB § 1628 S. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1687 Abs. 1 S. 4; SGB I § 36 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SO 538/18

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenHinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungVertretung einer prozessunfähigen Klägerin durch den Vater

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2021 - Aktenzeichen L 9 SO 181/19

DRsp Nr. 2023/7876

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Vertretung einer prozessunfähigen Klägerin durch den Vater

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat – hier im Falle der Unzulässigkeit einer Klage aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Vertretung einer prozessunfähigen Klägerin durch den Vater beim Widerspruch der sorgeberechtigten Kindsmutter gegen eine Klageerhebung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 3; SGG § 73a Abs. 1; ZPO §§ 114 ff.; BGB § 2; BGB §§ 104 ff.; BGB § 106; BGB § 108; BGB § 1628 S. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1687 Abs. 1 S. 4; SGB I § 36 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten streiten um die Herausgabe von Originalunterlagen für die von dem Vater der Klägerin im Jahre 2000 und 2002 angemieteten Wohnungen in P. sowie die Vornahme von bautechnischen Untersuchungen zur Klärung der Ursache seiner Erkrankung und die der Klägerin bzw um die Übernahme der Kosten hierfür.