BVerfG - Beschluß vom 09.02.1993
2 BvR 195/93
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 04.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 B 10246/93

Anspruch auf rechtliches Gehör und gerichtliche Hinweispflicht - Aufenthaltsgenehmigung des ausländischen Vaters bei fehlender Lebens- und Beistandsgemeinschaft

BVerfG, Beschluß vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 195/93

DRsp Nr. 2005/15253

Anspruch auf rechtliches Gehör und gerichtliche Hinweispflicht - Aufenthaltsgenehmigung des ausländischen Vaters bei fehlender Lebens- und Beistandsgemeinschaft

1. Es verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seitens des Gerichs nicht noch einmal auf Problempunkte, die bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, hingewiesen wird. 2. Es ist von Verfassungs wegen zumutbar, daß der nichteheliche ausländische Vater das Verfahren um eine Aufenthaltsgenehmigung von seinem Heimatstaat aus weiter betreibt, wenn mit der Kindsmutter bisher keine Lebens- und Beistandsgemeinschaft bestanden hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe: