OLG Bremen - Beschluss vom 19.02.2004
4 WF 10/04
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, 2 § 1606 Abs. 3 § 1615l ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 213
NJW 2004, 1601
OLGReport-Bremen 2004, 307
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 1946/03

Anspruch auf Trennungsunterhalt bei gleichzeitig bestehendem Unterhaltsanspruch gegen den Vater des nicht von dem Ehemann abstammenden Kindes

OLG Bremen, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 4 WF 10/04

DRsp Nr. 2005/13505

Anspruch auf Trennungsunterhalt bei gleichzeitig bestehendem Unterhaltsanspruch gegen den Vater des nicht von dem Ehemann abstammenden Kindes

»Entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB dadurch, dass die Ehefrau die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen der Geburt eines Kindes, das nicht von ihrem Ehemann abstammt, aufgibt, so tritt der Anspruch auf Trennungsunterhalt hinter einem gleichzeitig bestehenden Anspruch aus § 1615 l BGB zurück.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1, 2 § 1606 Abs. 3 § 1615l ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Ihre Rechtsverfolgung bietet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO.

Soweit die Antragstellerin den Antragsgegner auf Deckung ihres eheangemessenen Bedarfs in Anspruch nimmt, weil sie der Ansicht ist, keinen Anspruch gegen den leiblichen Vater ihres Kindes J. aus § 16151 BGB zu haben, gilt Folgendes: