Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Ihre Rechtsverfolgung bietet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO.
Soweit die Antragstellerin den Antragsgegner auf Deckung ihres eheangemessenen Bedarfs in Anspruch nimmt, weil sie der Ansicht ist, keinen Anspruch gegen den leiblichen Vater ihres Kindes J. aus §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|