I.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld vom 11. November letzten Jahres (Bl. 56 d. A.) ist in der Sache unbegründet.
Die beabsichtigte Klage des Antragstellers gegen seine Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt bietet, wie im Ergebnis zu Recht vom Amtsgericht entschieden, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es, in objektiver Hinsicht, nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedurft hätte.
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