Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Rente durch die Rückübertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich.
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