OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.11.2006
15 WF 275/06
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1353
Vorinstanzen:
AG Schorndorf, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 606/06

Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bei fehlendem Erreichen der Bemessungsgrenze im Rahmen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres; Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltsschuld

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 15 WF 275/06

DRsp Nr. 2012/13565

Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bei fehlendem Erreichen der Bemessungsgrenze im Rahmen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres; Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltsschuld

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf (5 F 606/06) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Beklagte ist der am ... geborene Sohn des Klägers, dem dieser aufgrund einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf vom 31.05.2002 (5 F 299/02) zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt in Höhe von 128% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung, derzeit 373,00 EUR abzüglich anrechenbarem Kindergeld in Höhe von 57,00 EUR, verpflichtet ist.

Der Beklagte leistet ab dem 01.09.2006 im Einverständnis mit seinen Eltern ein freiwilliges soziales Jahr ab und hat aufgrund seines dort erzielten Einkommens auf die Geltendmachung von Unterhalt über einem Betrag in Höhe von 156,00 EUR ab dem 01.09.2006 verzichtet.

Der Beklagte bezieht monatliche Leistungen in Höhe von 410,00 EUR,

davon Taschengeld 180,00 EUR

Fahrtkosten/Unterkunft 75,00 EUR

und Verpflegungskosten 155,00 EUR.