OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2023
13 U 203/22
Normen:
ZPO § 80; BGB § 111; BGB § 168 S. 2; BGB § 175; BGB § 1903 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 320/21

Anspruch der an Demenz erkrankten, unter Betreuung stehenden Betroffenen auf Herausgabe einer VorsorgevollmachtRechtsstellung der Betreuerin

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 13 U 203/22

DRsp Nr. 2023/11539

Anspruch der an Demenz erkrankten, unter Betreuung stehenden Betroffenen auf Herausgabe einer Vorsorgevollmacht Rechtsstellung der Betreuerin

1. Eine Vorsorgevollmacht ist, sofern sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis der Beauftragung des Bevollmächtigten nichts anderes ergibt, frei widerrufbar. 2. Steht die Betroffene wegen einer Demenzerkrankung unter Betreuung, so ist die Betreuerin gemäß § 1902 BGB zum Widerruf der Vollmacht befugt, sofern ihr der Widerruf von Vollmachten als eigener Aufgabenkreis zugewiesen ist (hier: bejaht).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 320/21) wird nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der weitere Beteiligte jeweils die Hälfte.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf € 50.000,00.

Normenkette:

ZPO § 80; BGB § 111; BGB § 168 S. 2;