BGH - Beschluss vom 22.01.2014
XII ZB 68/11
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 116
FamRB 2014, 170
FamRZ 2014, 543
MDR 2014, 473
NJW 2014, 1004
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 602/08
OLG Karlsruhe, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 171/09

Anspruch der leiblichen Eltern auf Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie

BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 68/11

DRsp Nr. 2014/4398

Anspruch der leiblichen Eltern auf Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie

Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die Eltern die Rückführung des Kindes, muss der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden. Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 6.000 €

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und zu 2 sind die Eltern des im November 2007 nichtehelich geborenen Kindes A. Die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 wurde im Januar 2009 gerichtlich festgestellt; eine gemeinsame Sorgeerklärung besteht nicht. Mutter und Kind sind Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, der Vater stammt aus dem Kosovo.