OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2006
5 WF 128/06
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 1 ; HausratsVO § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 596
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 137/06

Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Fortführung des durch Mieter-Ehegatten gekündigten Mietverhältnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 5 WF 128/06

DRsp Nr. 2007/22588

Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Fortführung des durch Mieter-Ehegatten gekündigten Mietverhältnisses

1. Die Vorschrift des § 5 HausrVO, nach der ein Mietverhältnis eines geschiedenen Ehegatten mit dem Vermieter der Ehewohnung begründet werden kann, findet bei getrenntlebenden Ehegatten keine Anwendung. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da die Benutzungsregelung des § 1361b BGB während der Trennungszeit nur vorläufigen Charakter haben soll. 2. Der Ehegatte, der in der Ehewohnung verbleiben will, kann sich gegen den anderen Ehegatten, der als alleiniger Mieter der Wohnung beabsichtigt, das Mietverhältnis durch Kündigung zu beenden, auf § 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB berufen. Ein solches Verbot führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung im Verhältnis zum Vermieter.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 3 S. 1 ; HausratsVO § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner ist alleiniger Mieter der Ehewohnung, die die Parteien mit den Kindern B, geb. am ..., und B1, geb. am ..., bewohnen.