BGH - Urteil vom 04.03.1992
IV ZR 309/90
Normen:
BGB §§ 2050 ff., § 2055, § 812 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2052 Ausgleichung 1
BGHR BGB § 2055 Abs. 1 Teilungsquote 2
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Erbauseinandersetzung 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Erbauseinandersetzung 2
DB 1992, 2495
DRsp I(170)80b
FamRZ 1992, 665
LM H. 10/92 § 2050 BGB Nr. 7
MDR 1992, 486
NJW 1992, 2158
NJW-RR 1992, 771
WM 1992, 1036
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Landshut,

Anspruch des Miterben wegen unterbliebener Ausgleichung bei Teilauseinandersetzung

BGH, Urteil vom 04.03.1992 - Aktenzeichen IV ZR 309/90

DRsp Nr. 1993/757

Anspruch des Miterben wegen unterbliebener Ausgleichung bei Teilauseinandersetzung

»1. Unterbleibt eine gebotene Ausgleichung bei der Teilauseinandersetzung, dann muß die Ausgleichung bei der Aufteilung des Restes des ungeteilten Nachlasses nachgeholt werden. Das hat zur Folge, daß sich die von der Erbquote verschiedene Teilungsquote (vgl. BGHZ 96, 174, 180 = DRsp I (170) 65 c-e) weiter verschiebt. 2. Einen Zahlungsanspruch gemäß § 812 BGB eines Miterben gegen einen anderen, weil dieser bei vorangegangenen Teilauseinandersetzungen mehr erhalten habe, als ihm bei Zugrundelegung der Teilungsquote zugestanden hätte, kann es im Grundsatz nicht geben, solange die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist und der ungeteilte Nachlaßrest für die gebotene Ausgleichung möglicherweise ausreicht. Eine danach unbegründete Zahlungsklage kann aber zugleich einen Feststellungsantrag enthalten, daß ein bestimmter Gegenstand im Rahmen der Auseinandersetzung mit einem bestimmten Betrag noch auszugleichen sei (Fortführung von BGH Urteil vom 6.2.1984 - II ZR 88/83 = NJW 1984, 1455).«

Normenkette:

BGB §§ 2050 ff., § 2055, § 812 ;

Tatbestand: