OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2019
4 WF 145/18
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1; SGB VIII § 42; VwGO § 80;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1059
NJW-RR 2019, 578
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 29.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 878/18

Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Herausgabe des Kindes gegen das Jugendamt während einer wirksamen InobhutnahmeZulässiges Rechtsmittel gegen die Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 4 WF 145/18

DRsp Nr. 2019/5572

Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Herausgabe des Kindes gegen das Jugendamt während einer wirksamen Inobhutnahme Zulässiges Rechtsmittel gegen die Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt

1. Während einer wirksamen Inobhutnahme wird ein Kind dem Personensorgeberechtigten nicht widerrechtlich vorenthalten, weshalb dieser gegen das Jugendamt auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Kindes nach 1632 Abs. 1 BGB hat.2. Die Inobhutnahme ist wirksam, wenn sie dem Personensorgeberechtigten bekannt gegeben worden ist und wenn - im Falle eines Widerspruchs des Personensorgeberechtigten - ihre sofortige Vollziehung angeordnet und schriftlich begründet worden ist (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO).