Der am 23. August 1983 geborene Kläger begehrt von der Beklagten, einer niedergelassenen Gynäkologin, die Freistellung von Unterhaltsansprüchen seines nichtehelichen Kindes, das er Ende Oktober 1998 - also im Alter von 15 Jahren - mit der damals 12 Jahre alten F. gezeugt hat. Diese wurde im Dezember 1998 13 Jahre alt. Am 19. Januar 1999 suchte F. mit ihrer Mutter die Praxis der Beklagten auf, um sich über die Möglichkeiten einer Empfängnisverhütung zu informieren. Über den Verdacht einer Schwangerschaft wurde dabei nicht gesprochen. Die Beklagte untersuchte F. gynäkologisch und verschrieb ihr die Anti-Babypille; eine sonographische Untersuchung oder ein Schwangerschaftstest wurden nicht vorgenommen. Bei einer weiteren Untersuchung am 18. Februar 1999 stellte die Beklagte fest, daß F. in der 16. Woche schwanger war.
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