BGH - Urteil vom 19.02.2002
VI ZR 190/01
Normen:
BGB §§ 249 328 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 737
FuR 2002, 460
MDR 2002, 637
NJW 2002, 1489
VersR 2002, 767
ZGS 2002, 44
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Anspruch des Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten bei Verletzung ärztlicher Pflichten

BGH, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen VI ZR 190/01

DRsp Nr. 2002/5018

Anspruch des Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten bei Verletzung ärztlicher Pflichten

»Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten für sein nichteheliches und ungewolltes Kind bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der minderjährigen Mutter.«

Normenkette:

BGB §§ 249 328 ;

Tatbestand:

Der am 23. August 1983 geborene Kläger begehrt von der Beklagten, einer niedergelassenen Gynäkologin, die Freistellung von Unterhaltsansprüchen seines nichtehelichen Kindes, das er Ende Oktober 1998 - also im Alter von 15 Jahren - mit der damals 12 Jahre alten F. gezeugt hat. Diese wurde im Dezember 1998 13 Jahre alt. Am 19. Januar 1999 suchte F. mit ihrer Mutter die Praxis der Beklagten auf, um sich über die Möglichkeiten einer Empfängnisverhütung zu informieren. Über den Verdacht einer Schwangerschaft wurde dabei nicht gesprochen. Die Beklagte untersuchte F. gynäkologisch und verschrieb ihr die Anti-Babypille; eine sonographische Untersuchung oder ein Schwangerschaftstest wurden nicht vorgenommen. Bei einer weiteren Untersuchung am 18. Februar 1999 stellte die Beklagte fest, daß F. in der 16. Woche schwanger war.