Auf die Beschwerde des Antragstellers hin, wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 30.11.2016 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Bezug auf das Kind C. K., geboren am ...2004, dem Antragsteller folgendes mitzuteilen:
-die Diagnose, die zur psychotherapeutischen Thearapie führte die Art der psychotherapeutischen Therapie und
-den zeitlichen Umgang der Therapie.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2.Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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