OLG München - Beschluss vom 19.01.2017
12 WF 1816/16
Normen:
BGB § 1686;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 1141/16

Anspruch des Vaters eines minderjährigen Kindes gegen den Ergänzungspfleger auf Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes

OLG München, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 12 WF 1816/16

DRsp Nr. 2018/10619

Anspruch des Vaters eines minderjährigen Kindes gegen den Ergänzungspfleger auf Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes

Ist den Eltern die elterliche Sorge u.a. hinsichtlich des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge entzogen und ist ein Ergänzungspfleger bestellt, so ist dieser einem Elternteil auch dann zur Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes verpflichtet, wenn dieses mit seinem Einverständnis bei der Mutter lebt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin, wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 30.11.2016 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Bezug auf das Kind C. K., geboren am ...2004, dem Antragsteller folgendes mitzuteilen:

-

die Diagnose, die zur psychotherapeutischen Thearapie führte die Art der psychotherapeutischen Therapie und

-

den zeitlichen Umgang der Therapie.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1686;

Gründe

I.