:I. Auf Antrag der Eltern wurde für den 1971 geborenen Betroffenen durch Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 27. Juni 1991 Gebrechlichkeitspflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung einschließlich Heilfürsorge und Besorgung der Vermögensangelegenheiten angeordnet. Zur Pflegerin wurde die Mutter des Betroffenen, die Beteiligte zu 1, bestellt. Nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zum 1. Januar 1992 wurde die Gebrechlichkeitspflegschaft gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes (BGBl. 1990 I S. 2002) als Betreuung fortgeführt.
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