OLG München - Beschluss vom 06.09.2006
1 W 2126/06
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 911
NJW-RR 2007, 657
OLGReport-München 2007, 291
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 452/05

Anspruch einer 38-jährigen Studentin auf Prozesskostenvorschuss gegen Eltern

OLG München, Beschluss vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 1 W 2126/06

DRsp Nr. 2007/1897

Anspruch einer 38-jährigen Studentin auf Prozesskostenvorschuss gegen Eltern

»Ob eine Partei eine von den Eltern selbständige Lebensstellung erreicht hat, ist keine Frage des Alters, sondern der konkreten Lebensumstände. Auch eine 38-jährige Studentin, deren Studienabschluss sich krankheitsbedingt immer wieder verzögert hat, kann gegen ihre Eltern einen der Prozesskostenhilfe vorgehenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.