OLG Köln - Urteil vom 08.02.2012
5 U 181/11
Normen:
BGB § 1365 Abs. 1; BGB § 1368; BGB § 894;
Fundstellen:
NotBZ 2012, 461
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 398/09

Anspruch eines Ehegatten auf Rückgewähr eines durch den anderen Ehegatten unter Verstoß gegen § 1365 BGB veräußerten Grundstücks

OLG Köln, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 5 U 181/11

DRsp Nr. 2012/14356

Anspruch eines Ehegatten auf Rückgewähr eines durch den anderen Ehegatten unter Verstoß gegen § 1365 BGB veräußerten Grundstücks

Die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände ist gem. § 1365 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn diese Vermögensgegenstände zwar nicht das gesamte Vermögen eines Ehegatten darstellen, die Veräußerung aber auf einem Gesamtplan beruht, im Zuge dessen Verwirklichung das gesamte Vermögen übertragen werden sollte.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.7.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 398/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 1; BGB § 1368; BGB § 894;

Gründe

I.