OLG Naumburg - Beschluss vom 28.06.2012
8 UF 12/12
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; EStG § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 19
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 186/11

Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 8 UF 12/12

DRsp Nr. 2012/22598

Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Voraussetzung für den aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitenden familienrechtlichen Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung ist nicht, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen. Ausgeschlossen ist die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz vom 28. November 2011 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Auf die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz vom 28. November 2011 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Januar 2012 dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird,

für das einkommensteuerliche Veranlagungsjahr 2009 der gemeinsamen Veranlagung des Antragstellers und der Antragsgegnerin zur Einkommensteuer zuzustimmen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.303,56.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; EStG § 26 Abs. 1;

Gründe: