OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2008
9 UF 191/07
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1474
OLGReport-Brandenburg 2008, 866
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 8/07

Anspruch eines Elternteils auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 9 UF 191/07

DRsp Nr. 2008/10371

Anspruch eines Elternteils auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind

1. Zur Frage, welchem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen ist. 2. Für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, für die kein Regel-Ausnahme-Verhältnis gesetzlich geregelt ist (BGH, NJW 2000, 203; FamRZ 2008, 592), ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu prüfen, inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein Wille zur Kooperation besteht, und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Eltern ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (BGH, FamRZ 1982, 1179; FamRZ 2008,592).

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.