OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2012
II-4 UF 232/11
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamFR 2012, 321
FuR 2012, 669
MDR 2012, 920
NJW-RR 2012, 970
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 757/11

Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein fünf Jahre nach dem Abitur aufgenommenes Studium

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 232/11

DRsp Nr. 2012/10883

Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein fünf Jahre nach dem Abitur aufgenommenes Studium

1. Die Aufnahme eines Studiums (erst) 5 Jahre nach dem Abitur steht der Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt nicht zwingend entgegen. 2. Ein eventuell einem (neuen) Ehegatten geschuldeter Familienunterhalt wird bei der Berechnung der Haftungsquoten der Eltern nicht berücksichtigt, sondern erst bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.220 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1603;

Gründe

I.

Die 26jährige Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner - ihrem Vater - Ausbildungsunterhalt für den Zeitraum ab März 2011.

Die Antragstellerin ist die am 12.02.1986 geborene eheliche Tochter des Antragsgegners und der Kindesmutter. Die Ehe der Eltern wurde 1990 geschieden. Die Antragstellerin lebte nach der Scheidung im Haushalt der Kindesmutter. Inzwischen wohnt sie in eigenem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten.

Die Kindesmutter war Beamtin bei der U und befindet sich seit Ende 1998 im (Vor-)Ruhestand. Sie ist wieder verheiratet und hat aus der neuen Ehe einen am 13.05.1996 geborenen Sohn.