BGH - Beschluss vom 27.11.2014
III ZA 19/14
Normen:
BGB § 1903;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 401
NJW 2015, 1020
Vorinstanzen:
AG Cochem, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 552/12
LG Koblenz, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 220/13

Anspruch eines Schlüsselnotdienstes auf Vergütung für die Öffnung der Tür einer unter Betreuung stehenden Person

BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - Aktenzeichen III ZA 19/14

DRsp Nr. 2015/277

Anspruch eines Schlüsselnotdienstes auf Vergütung für die Öffnung der Tür einer unter Betreuung stehenden Person

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. August 2014 - 14 S 220/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1903;

Gründe

I.

Der Kläger betreibt einen Schlüsselnotdienst und verlangt von der Beklagten, für die eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet ist, Vergütung in Höhe von 319,50 € (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten) für die Öffnung der Tür zur Wohnung der Beklagten am späten Abend des 13. Juni 2010, einem Sonntag.

Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht und der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die hiergegen eingelegte, vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und zugleich die Revision zugelassen. Für die Durchführung der Revision beantragt die Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II.

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Revision hat jedoch keine Erfolgsaussicht.