OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.06.2000
6 WF 81/00
Normen:
BSHG § 91 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 107
Vorinstanzen:
AG Kandel, - Vorinstanzaktenzeichen F 115/99

Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 6 WF 81/00

DRsp Nr. 2000/9264

Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

»Der Senat schließt sich derjenigen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, die den Kostenübernahmeanspruch des Hilfsbedürftigen im Sinne von § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG lediglich als Anspruch auf Kostenfreistellung ansieht, der den Anspruch des Hilfeempfängers auf Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 114 f. ZPO unberührt lässt.«

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Der minderjährige Kläger begehrt von seinem Vater, dem Beklagten, Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 483,-- DM ab dem 1. September 1997. Der Kläger bezog und bezieht Sozialhilfe als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von derzeit monatlich 447,47 DM. Mit Urkunden vom 15. März 2000 bzw. vom 18. April 2000 übertrug die Verbandsgemeinde Kandel als Träger der Sozialhilfe die auf sie gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangenen Ansprüche nach § 91 Abs. 4 BSHG auf den Kläger zurück.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2000 hat das Familiengericht das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei nicht bedürftig, weil ihm gegenüber dem Träger der Sozialhilfe gemäß § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zustehe.

II.