OLG Celle - Urteil vom 23.06.2006
12 UF 282/05
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 929
FamRZ 2007, 929
OLGReport-Celle 2007, 641
OLGReport-Celle 2007, 641
Vorinstanzen:
AG Bückeburg, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 124/05

Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Einheitlichkeit des Ausbildungsweges

OLG Celle, Urteil vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 12 UF 282/05

DRsp Nr. 2008/22181

Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Einheitlichkeit des Ausbildungsweges

Hat ein unterhaltsberechtigtes Kind erklärt, "etwas Soziales" studieren und "etwas mit Kindern" machen zu wollen, so stellt der Besuch der Realschule mit Abschluss, eine anschließende Lehre sowie der anschließende Besuch der Fachoberschule Sozialwesen mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife und eines Fachhochschulstudiums einen einheitlichen Ausbildungsgang dar.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601, 1603, 1610 Abs. 2 BGB.

Der Besuch der Fachoberschule Sozialwesen in ####### ab August 2005 stellt sich nicht als eine Zweitausbildung dar, sondern ist vielmehr als Teil einer einheitlichen Ausbildung im Ausbildungsgang Realschulabschluss, Lehre, Fachoberschule und Fachhochschule anzusehen.

Der inhaltliche und zeitliche Zusammenhang der Ausbildung ist gewahrt. Zwar hat die Klägerin nach dem Realschulabschluss 2001 eine Ausbildung zur Physiotherapeutin begonnen und nach einem Jahr abgebrochen, weil sie nicht den Neigungen und Interessen der Klägerin entsprochen hat. Dies bleibt aber unterhaltsrechtlich ohne Auswirkung, weil der Klägerin eine berufliche Orientierung zuzubilligen war.